Gartenordnung

 

Des Kleingärtnervereins „Fischer – Lucius e. V.“ NEU – ISENBURG
Kleingärten sind Bestandteil des öffentlichen Grüns. Sie dienen zugleich der Eigenversorgung der Kleingärtner, ihrer Gesunderhaltung und Erholung sowie sinnvoller Freizeitgestaltung.

 

§ 1 Nutzung des Kleingartens

Jeder Pächter ist für ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Sauberhaltung seines Gartens verantwortlich.

Der Garten muss als Kleingarten eingerichtet und bepflanzt werden, teils im Sinne einer klein­

gärtnerische Nutzung ( Obst, Gemüse, Blumen ), teils als Erholungsgarten. Reine Erholungsgärten ohne jede kleingärtnerische Nutzung sind keine Kleingärten mehr und entsprechen nicht den Forderungen des Kleingartengesetzes.

Ein Kleingarten bedarf der Pflege, er muss sauber gehalten werden. Ansammlungen von Gerümpel, Unrat und gartenfremden Materialien sind nicht zulässig und auf Verlangen des Vorstands zu beseitigen. Dem Kornpostplatz ist wegen der Gefahr des Einnistens von Ungeziefer besondere Beachtung zu schenken.

Vertragswidrig ist ein Kleingarten genutzt, wenn er:

1. zu gewerblichen Zwecken verwendet wird,

2. nicht ausschließlich vom Pächter/von d. Pächterin u. von seinen zum Haushalt gehörenden Personen bewirtschaftet wird.

3. ganzjährig vom Pächter bewohnt wird,

4. für Übernachtungen von Nichtmitgliedern benutzt wird,

5. für das Feiern von Nichtmitgliedern ohne Genehmigung des Unterpächters zu Verfügung gestellt wird,

6.  und bei unerlaubter Bebauung ohne Genehmigung.

§ 3 Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung

Die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel sollte im Kleingarten sachgemäß und vorsichtig erfolgen. Dem Kleingärtner wird deshalb empfohlen, die in seiner Verbandsfachzeitschrift veröffentlichten Pflanzenschutzratschläge zu befolgen.

Im Rahmen dieser Gartenordnung soll der Kleingärtner, weil es kaum noch zu verantworten ist, von der Verpflichtung entbunden werden, sich während der Hauptwachstumszeit an Gemeinschaftsspritzungen beteiligen zu müssen. Er wird vielmehr dahingehend verpflichtet,

in eigener Verantwortung und mit Pflanzenschutzmitteln seiner eigenen Wahl die notwendigen Pflanzenschutzmaßnahmen durchzuführen, möglichst nur mit ungiftigen oder nur gering giftigen (Giftabteilung III) Mitteln. Spritzungen,  gleich welcher Art, müssen dem Gartennachbarn

rechtzeitig angesagt werden.

Flüssige Düngergabe, verbunden mit üblen Gerüchen, sind nur unmittelbar nach vorausgegangenem Regen auszubringen. Bei Pflanzenschutzmaßnahmen ist besonders darauf zu achten, dass durch Wind keine Spritzmittel erntereifer Kulturen im Nachbargarten treffen.

§ 2 Bäume und Sträucher im Kleingarten (siehe unten Ergänzung)

Anpflanzungen im Kleingarten dürfen nicht stören. Es muss auf den Nachbar Rücksicht genommen werden. Das gilt für Bäume ebenso wie für Sträucher. Die gesetzlichen Bestimmungen des Hessischen Nachbarschaftsgesetz kann beim Vorsitzenden eingesehen werden.
Das Pflanzen von Hochstämmen, Süßkirschen, Walnussbäumen und hochwachsenden Park- und Obstbäumen ist untersagt, da hierfür der Garten zu klein ist.

An Vereinsplätzen oder als Anlage zu Verkehrsstraßen hin können im Einvernehmen mit dem Vorstand hochwachsende Hecken zugelassen werden, (nicht höher wie 2m).

Um das Gesamtbild der Anlage zu verbessern, ist es immer wieder notwendig, den Baumbestand in der Anlage zu sanieren. Abgängige Bäume müssen deshalb gerodet, zu hochkronige zumindest gestutzt und stark verjüngt werden.

Die Beseitigung solcher Bäume, die vergreist, übermäßig von Schädlingen oder Krankheiten befallen sind, bzw. zu dicht stehen, kann vom Vorstand verlangt werden.

Obstbäume und Sträucher, die wegen Abgängigkeit entfernt werden mussten, sind nur dann nachzupflanzen, wenn hierfür der Platz ausreicht.

Randpflanzungen zum Nachbargarten hin, die eine Beeinträchtigung des anderen Gartens darstellen, sind nur im Einverständnis mit dem Nachbarn anzulegen.

§ 4 Errichtung und Baulichkeiten

Der Neubau von Gartenhütten und die Errichtung anderer Auf od. Anbauten muss vorher vom Vorstand genehmigt werden. Dazu bedarf es eines Antrages, der vom Pächter an den Vorstand einzureichen ist und zwar vor Baubeginn. Um störende Anbauten zu vermeiden, ist grundsätzlich ein Geräteraum vorzusehen. Allzu grelle Anstriche bzw. Verputze sind zu unterlassen. Baufällige, oder den Gesamteindruck der Anlage störende Bauten, sind auf Verlangen des Vorstandes innerhalb einer festgesetzten Frist, von 6 Monaten, zu renovieren und in einen an­ annehmbaren Zustand zu versetzen, andernfalls zu beseitigen.

Der Umfang der bebauten Fläche einschließlich der Wege, Terrassen und ähnlichen, muss in einem angemessenen Verhältnis zur Kleingartenfläche stehen.

Toilettenanlagen sind so zu gestalten, dass keine umweltgefärdenden Stoffe in das Grundwasser gelangen.

Die Höhe baulicher Einfriedungen dürfen in der Anlage 1,00m nicht übersteigen. Feuerungsanlagen, sowie Schornsteine und Unterkellerungen sind nach der Hessischen Bauordnung nicht erlaubt

Jedes Gartenmitglied ist für die Unterhaltung und Erneuerung seines Wassers – und Stromanschlusses vom Hauptrohr bzw. vom Hauptkabel bis in das Grundstück (Wassermesserschacht­ Stromzähler) selbst verantwortlich. Er hat auch dafür zu sorgen, dass evtl. auftretende Reparaturen so schnell wie möglich behoben werde.

§ 5 Tiere im Kleingarten

Die Tierhaltung in den Gärten ist untersagt.

In die Gartenanlage bzw. Gärten mitgebrachte Tiere sind an der Leine oder in geeigneter anderer Weise zu führen, so dass eine Belästigung oder Gefährdung ausgeschlossen wird. Dies gilt auch für Besucher der Anlage.

Hinterlassener Tierkot ist vom Tierhalter zu entfernen.

Streunende Hunde und Katzen dürfen in der Anlage nicht gefüttert werden. Das Aufstellen von Bienenständen bedarf der Erlaubnis des Vorstandes.

§ 6 Türen und Toren

Türen und Tore der Anlage sind grundsätzlich beim Ein- und Ausgang zu schließen.

Nach Einbruch der Dunkelheit sind die Außentore abzuschließen. Zum Öffnen und Schließen der Tore dürfen nur die vom Vorstand ausgegebenen Schlüssel verwendet werden.

Die Anfertigung von Schlüsselduplikaten darf nur mit Genehmigung des Vorstandes angefertigt werden.

§ 7 Wege und Plätze

Jeder Pächter hat die seinen Garten begrenzenden Wege in Ordnung und frei von Unkraut zu halten. liegen an beiden Seiten des Weges Gärten, gilt diese Pflicht für die Anlieger bis zur Wegmitte. Überhängende Äste und auf den Weg wuchernde Pflanzen sind zu entfernen. Hecken als Randbepflanzung sind so zu schneiden, dass sie nicht störend wirken. Lagerungen von Schutt und Müll oder heimliches Ablegen von Gartenabfälle auf den Wegen und Plätzen innerhalb, sowie auf dem Gelände um die Anlage herum, ist polizeilich verboten und kann bestraft werden.

Der Zufahrtsweg zum Vereinshaus ist aus Sicherheitsgründen für die Feuerwehr, Polizei und das Straßenbauamt freizuhalten. Beim Abladen von Baumaterialien, Erde, Dünger oder dgl. Auf Wegen oder dafür vorgesehenden Plätzen ist für eine baldige Räumung und Säuberung, spätestens binnen 24 Std., Sorge zu tragen. Das Befahren der Wege und Plätze innerhalb der Anlage ist nur zum Be – u. Entladen gestattet. Das Waschen von Kraftfahrzeugen, sowie Reparaturen und Wartungsarbeiten an den Fahrzeugen ist innerhalb und außerhalb (Parkplatz) der Anlage nicht gestattet. Die Wege innerhalb der Anlage dürfen nicht zum Spielen benutzt werden, dafür steht der Spielplatz am Vereinshaus zur Verfügung.

Der Spielplatz sollte nur von Kindern bis 14 Jahren benutzt werden, Kleinkinder nur in Begleitung der Eltern. Nach Spielende den Spielplatz aufgeräumt verlassen. Eltern haften für Ihre Kinder und der von Ihnen verursachten Schäden. Die allgemeinen Ruhezeiten sind einzuhalten.

Die Eltern, denen die Pflicht obliegt Ihre Kinder zur Befolgung dieser Gartenordnung anzuhalten, sollten Verständnis dafür aufbringen, dass in einer Kleingärtnergemeinschaft beide Pächtergruppen, nämlich Familien mit Kindern und ältere Menschen, Anspruch auf ein gewisses Maß an Rücksichtnahme anmelden können.

§ 8 Nachbarschaftliches Verhalten in der Anlage

Nachbarschaftliches Fehlverhalten kann die schönsten Gartenfreuden trüben. So können Streitigkeiten und auch dauernde Störung der Ruhe und Ordnung in der Anlage nicht geduldet werden. Jeder Gartenfreund hat Rücksicht zu nehmen und Handlungen zu vermeiden, die zu einer unzumutbaren Belästigung des Gartennachbarn führen. Hierzu gehört vor allem, vermeidbares lärmen und lautes Abspielen von Musikanlagen, Kofferradios, Kassettenrekordern usw. Die Inbetriebnahme motorengetriebener Gartengeräte, Rasenmäher (auch Elektro), Bohrmaschinen Sägen, Hämmern oder dergleichen ist an Sonn-und Feiertagen ganztägig, an Samstagen ab 13.00 Uhr untersagt.

In der Zeit von 13.00 – 15.00 Uhr ist jede Lärmbelästigung verboten! (siehe unten Ergänzung)

Garten-Abfälle können im Rahmen der Nutzung des Gartens durch Verrotten (Kompostieren, Einbringen in den Boden) beseitigt werden, wenn hierbei keine Geruchsbelästigungen auftreten. Das Verbrennen  von  pflanzlichen Abfällen ist nicht zulässig!

Starke Rauchentwicklung beim Anzünden eines Grills ist zu vermeiden!

Das Schießen, Feuerwerks-Knaller u. Raketen sowie mit Luftgewehren, ist wegen Gefährdung von Menschen in der Kleingartenanlage grundsätzlich verboten.

§ 9 Gemeinschaftseinrichtungen

Alle vom Verein zur allgemeinen Benutzung geschaffenen Einrichtungen, wie Wasser und Stromleitungen oder dgl., sind mit Sorgfalt und Schonung zu behandeln. Unbefugte Eingriffe und Veränderungen an diesen Einrichtungen sind verboten. Schäden durch Nichtbeachtung dieser Anordnung, auch wenn sie durch Angehörige oder Gäste verursacht werden, gehen zu Lasten des Pächters. Jeder Garteninhaber hat das Recht und sogar die Pflicht, den Verursacher eines Schadens dem Vorstand namhaft zu machen. Jeder Pächter ist verpflichtet, einer Wasservergeudung entgegenzuwirken. Die Wasserleitung ist vor Beginn des Frostes zu entleeren. Der Verbrauch von Wasser und Strom geht zu Lasten des Pächters.

§ 10 Benutzung vereinseigener Geräte

Vereinseigene Geräte dürfen nur innerhalb der Anlage benutzt werden und sind nach Gebrauch, spätestens nach 24 Std., an den Gerätewart oder an den dafür bestimmten Ort zurückzubringen. Die Geräte müssen in sauberem Zustand abgeliefert werden. Für Verlust oder mutwillige Beschädigung wird Schadenersatz verlangt.

§ 11 Allgemeine Ordnung

Es gehört zu den allgemeinen Pflichten des Gartenfreundes, dass er Interesse an einem harmonischen Gemeinschaftsleben bekundet, dass er die Versammlungen und auch die Veranstaltungen besucht oder sich sogar durch seine Mitarbeit aktiv am Vereinsleben beteiligt. Bekanntmachungen und Mitteilungen des Vorstandes erfolgen durch Aushang in den Vereinskästen und durch Wurfsendungen in den Briefkästen. Sie sind von jedem Kleingärtner zu lesen und zu beachten. Dem Vorstand sowie den Beauftragten des Verpächters ist der Zutritt zu den Gärten jederzeit, auch in Abwesenheit des Pächters gestattet.

Anderen Personen ist das Betreten fremder Gärten ohne Erlaubnis des Garteninhabers oder des Vorstandes untersagt. Um in der Anlage das Auffinden einzelner Gärten möglich zu machen, ist jeder Garteninhaber dafür verantwortlich, dass sein Pachtgarten durch ein Nummernschild gut sichtbar gekennzeichnet ist.

§ 12 Wasser- und Stromversorgung

Es gilt die Wasser und Stromversorgung des Vereins, (siehe Anhang).

§ 14 Vereinsspezifische Regelungen

Der Vorstand wird ermächtigt, aus gesetzlichen, steuerlichen oder redaktionellen Gründen notwendig werdende Änderungen der Gartenordnung vorzunehmen. Die Mitglieder werden über die Änderungen unverzüglich unterrichtet.

§ 15 Schlußbestimmungen

Diese Gartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages.

Sie ist für jedes Mitglied bindend und gilt auch für seine Familienangehörigen und Gäste während ihres Aufenthaltes in der Gartenanlage. Als Verstoß gegen die Gartenordnung gilt auch das eigenmächtige Abgeben des Gartens oder eines Teiles desselben. Auch das Unterverpachten ist Satzungswidrig und zieht den Ausschluss nach sich. Besondere Anordnungen und Zusätze zur Gartenordnung, die aus gegebener Veranlassung oder örtlich bedingt noch notwendig werden, können vom Vorstand beschlossen werden. Verstöße gegen die Gartenordnung, trotz schriftlicher Mahnung, können seitens des Vorstandes zur Kündigung des Gartens führen. Jedes Mitglied erklärt durch eigenhändige Unterschrift, vorstehende Gartenordnung, die Satzung, sowie den Pachtvertrag gelesen zu haben und damit einverstanden zu sein. Vorstehende Gartenordnung wurde von den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung am 12.03.2005 beschlossen.

Ergänzungen zu § 2 und Änderungen zu § 8 der Gartenordnung

1. Die Bepflanzung von Hecken und Bäumen hat so zu erfolgen, dass der Gartennachbar nicht belästigt oder gestört wird.

2. Hecken zum Nachbar und innerhalb der Anlage (Vereinswege) ist eine zulässige Höhe von 1,30 m einzuhalten (§ 39 HessNRG  Stand vom 12.06.2002).

3. Wald und Parkbäume, wie Thujen, Lebensbäume, Eiben und alle Nadelgehölze sind innerhalb der Kleingartenanlage nicht gestattet (Bundeskleingartengesetz).

4. Die Ruhezeiten sind während der Gartensaison vom 15.04. bis 15.10. eines jeden Jahres einzuhalten. Diese sind von:  

Montag -Samstag von 13:00 – 15:00 Uhr,

Samstag ab 18:00 Uhr,

an Sonn- und Feiertagen rund um die Uhr.

Die Ergänzung und Änderung wurde von den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung
Am 28. März 2009 beschlossen.

Ergänzungen zu § 4 der Gartenordnung

§ 4 Errichtungen und Baulichkeiten

Ein Gewächshaus oder ein Folientunnel darf höchstens eine Größe von 2% des Pachtgrundstücks haben. Dabei ist der umbaute Raum (Laubengröße 24m²) zu berücksichtigt. Vor Errichtung ist ein Antrag beim Vorstand zur Genehmigung einzureichen, und zwar mit Angabe von Größe und Quadratmeterzahl, sowie einer Zeichnung.
Der Folientunnel kann gebaut werden, unter Berücksichtigung der 24m², wenn schriftlich genehmigt, ab Gartensaisonanfang 15. April bis Gartensaisonende 15. Oktober eines jeden Jahres. Danach ist die Folie ohne Aufforderung des Vorstandes wieder zu entfernen.

2.  Das Aufstellen eines Schwimmbeckens wird mit einem Durchmesser von 1,5m genehmigt, gemäß den Richtlinien des Bundeskleingartengesetzes. Das Wasser darf nicht mit Chlor oder anderen Chemikalien vermischt werden.

      Die Ergänzungen zur Gartenordnung wurden am 26. Juni 2021 von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung beschlossen und genehmigt.

Neu-Isenburg den 26.Juni 2021