SATZUNG KGV „Fischer-Lucius e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
§ 2 Stellung, Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft und das Pachtverhältnis
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Organe und Verwaltung des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Rechnungs- und Kassenwesen, Kassenprüfung, Verwendung des Vereinsvermögens
§ 10 Geschäftsordnung
§ 11 Änderung der Satzung, des Zweckes, Auflösung des Vereins
§ 12 Redaktionelle Änderungen
§ 13 Ehrungen
§ 14 Allgemeine Bestimmungen (Änderung 2021)
§ 15 Schlussbestimmung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Name „Kleingärtnerverein Fischer-Lucius e.V. mit Sitz in 63262 Neu-Isenburg.
2. Er wurde am 01.03.1925 gegründet.
3. Im Vereinsregister des Amtsgerichts Offenbach/M. ist er unter der Nummer 5 VR 563 eingetragen.
4. Er besitzt die kleingärtnerische und steuerliche Gemeinnützigkeit.
5. Er ist Mitglied des Stadt- und Kreisverbandes Offenbach/M. im Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V.
6. Die Anschrift des Vereins ist die Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden.
7. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
8. Gerichtsstand ist beim Amtsgericht Offenbach am Main.
§ 2 Stellung, Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Es ist der Zusammenschluss von Mitgliedern, die einen Kleingarten in einer Dauerkleingartenanlage bewirtschaften.
2. Er ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.
3. Er unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
5. Der Verein fördert:
a) das Interesse an Kleingärten als Bestandteil des öffentlichen Grüns,
b) die Einbeziehung zur Naturverbundenheit,
c) die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes,
d) Gestaltung der Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung,
e) die Fachberatung seiner Mitglieder und das Kleingartenwesen.
6. Die Aufgaben sind:
a) Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden und zuständigen Körperschaften,
b) Betreuung und Unterstützung der Mitglieder in fachlicher und organisatorischer Hinsicht,
c) Beschaffung und Verwaltung öffentlichen und privater Mittel,
d) die Erhaltung seiner bestehenden Gartenanlage (n) und bei Bedarf Errichtung weiterer Gartenparzellen,
e) Umsetzung und Einhaltung der gesetzlichen und kommunalen Vorgaben bei der Bebauung und der kleingärtnerischen Nutzung.
f) der Verein öffnet seine Anlage/n für die Öffentlichkeit, während geltenden Gartensaison.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder sind Kleingärtner/innen die aufgrund eines mit dem Verein abgeschlossenen Pachtvertrages einen Kleingarten bewirtschaften. Fördernde Mitglied sind solche, die ohne Pächter zu sein die Bestrebungen des Vereins und seiner Anlagen unterstützen. Ihre Zahl soll 10% der aktiven nicht übersteigen.
a) Mitglied eines Vereins kann werden, wer die unter § 2 aufgeführten Ziele und Zwecke anerkennt und fördert. Durch die Mitgliedschaft im Verein und den Abschluss eines Pachtvertrages entsteht ein gemischter Vertrag (Vereinsmitgliedschaft und Pachtverhältnis). Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht auf andere Person übertragen werden § 38 BGB. Bewerbungen sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.
b) Die Übernahmen eines Gartens ist von der Anerkennung der Bestimmungen der Vereinssatzung, der Gartenordnung und des Pachtvertrages durch das Mitglied abhängig.
c) Die endgültige Entscheidung trifft der Vorstand. Bei der Übernahme eines Kleingartens ist an den Verein ein Kulturbeitrag zu zahlen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtvertrages.
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Kündigung,
b) durch Tod,
c) Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Kündigung seitens des Vereins.
2. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitgliedes. Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt.
3. Beim Tod eines Mitglieds kann der überlebende Ehepartner oder Lebenspartnerin die Mitgliedschaft mit neuem Pachtvertrag fortsetzen. Der überlebende Ehe/Lebenspartner kann innerhalb von zwei Monaten, nach Todesfall schriftlich gegenüber dem Verein mitteilen, dass er den Pachtvertrag nicht fortsetzen will.
4. Kinder können einen Antrag auf Übernahme des Gartens stellen, es gelten hier die gleichen Auflagen wie bei einem Pächterwechsel. Der Vorstand entscheidet, über eine eventuelle Zuteilung. Jedoch ist eine Wertermittlung notwendig.
5. Die Kündigung durch das Mitglied ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss bis 30.09. schriftlich an den Vorstand erfolgen.
Bei Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied erfolgt gleichzeitig die Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein.
6. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an das Vermögen oder sonstige Einrichtungen des Vereins.
7. Die Beitragspflicht erlischt erst mit Ende des Kalenderjahres, sonstige Zahlungsverpflichtungen erst nach Überprüfung eventueller Nachforderungen nach Gartenübergabe.
8. Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein erfolgt insbesondere ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist:
a) das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,
b) das Mitglied den Beitrag und festgesetzte Nebenleistungen drei Monate nach Fälligkeit noch nicht gezahlt hat. In begründeten kann der Vorstand die Kündigung befristet aussetzen,
c) ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortgesetzt wird,
d) die Laube zum dauernden Wohnen benutzt wird,
e) das Grundstück unbefugt einem Dritten überlassen wird,
f) erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist von 2 Monaten abgestellt werden.
g) ein Mitglied oder eine in seinem Verantwortungsbereich befindliche Person unehrenhafte Handlungen begeht, oder ihm Strom-, Wasser- oder Felddiebstahl nachgewiesen wird, wenn er/sie unberechtigt aus anderen Gärten Geräte oder Gegenstände entwendet, oder Gartenhütten gewaltsam öffnet, oder sich in anderen Gärten aufhält ohne Wissen des Pächters oder des Vorstandes,
h) ein Mitglied ohne schriftliche Genehmigung des Vorstandes eine Gartenlaube errichtet, sie vergrößert oder ein Bauwerk errichtet, sie vergrößert oder ein Bauwerk errichtet, das gemäß Bebauungsplan des Magistrates der Stadt, in der jeweils gültigen Fassung nicht errichtet werden darf, oder gegen bestehende andere Bauvorschriften verstoßen hat,
i) ein Mitglied Tierhaltung im Kleingarten betrieben hat,
j) ein Mitglied gröblich gegen die Satzung oder die Gartenordnung, sowie Entscheidungen des Vorstandes oder der Vereinsorgane verstößt, oder das Ansehen und die Belangen des KGV Fischer-Lucius e.V. erheblich gefährdet oder schädigt
9. Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein erfolgt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist:
a) wenn der Pächter mit der Einrichtung des Pachtzinses für mindestens drei Monaten im Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtpreisforderung erfüllt,
b) wenn der Pächter auf dem Kleingartengrundstück nicht zulässige Bauwerke errichtet,
c) wenn der Pächter oder ihm dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verein die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann,
d) zum 30. November eines Jahres, wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes eine nicht kleingärtnerischen Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, von zwei Monaten, abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert, diese Kündigung hat spätestens an dritten Werktag im August zu erfolgen.
10. Alle Kündigungen durch den Verein werden durch den Vorstand ausgesprochen und erfolgen nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift. Das Mitglied bzw. der Pächter können innerhalb von zehn Tagen nach Absendung des Kündigungsschreibens gegen die Kündigung beim Vereinsvorstand schriftlich Einspruch einlegen.
11. Wird das Pachtverhältnis beendet, so ist vom Pachtnachfolger – sofern ein solcher vorhanden ist – eine Entschädigung für die in den Pachtgarten eingebrachten Werte zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung wird von der Wertermittlungskommission des Vereins festgesetzt. Sie stellt unter Beachtung der rechtsgültigen Bebauungspläne und nach Maßgabe der geltenden Wertermittlungsrichtlinie den Zeitwert fest. Verantwortlich für eine sachgerechte Wertermittlung ist der Vereinsvorstand, der auch das Ergebnis der Wertermittlung dem ausscheidenden Pächter mitteilt. Entsprechen eingebrachten Werte (Baulichkeiten, Anpflanzungen usw.) nicht gültigen Rechtsnormen, so sind die Kosten für die jeweilige Beseitigung zu ermitteln und sind dem ausscheidenden Pächter in Rechnung zu stellen. Bei der Wertermittlung entstehende Kosten trägt der abgebende Pächter. Die Auszahlung der Wertermittlungssumme wird erst fällig mit der Neuvergabe des Gartens. Die Weiterverpachtung des Kleingartens erfolgt durch den Vorstand in der Reihenfolge der vom Vorstand geführten Bewerberliste, abweichende Vergaben sind in begründeten Fälle Ausnahmefällen möglich.
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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes aktive Mitglied hat das Recht,
a) einen Kleingarten nach den Regeln der Paragrafen 2 und 3 zu bewirtschaften,
b) an den Versammlungen des Vereins, den Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen,
c) die Fachberatung und sonstige Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen.
2. Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht,
a) den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen und sonstige festgesetzten Zahlungen und Leistungen zu erbringen, der Beitrag ist eine Bringschuld und bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres fällig,
b) der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu bezahlen, wenn die Mitgliedschaft während des Jahres endet oder erst innerhalb des Geschäftsjahres beginnt,
c) die Bestimmungen der Satzung und der Gartenordnung zu befolgen,
d) Die Bestimmungen des Pachtvertrages einzuhalten, der auf den Verpflichtungen des Generalpächters (Verein) gegenüber dem Grundstückeigentümer beruht,
e) den gepachteten Kleingarten entsprechend den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes unter Befolgung der Gartenordnung zu bewirtschaften,
f) jeder Pächter ist verpflichtet Gemeinschaftsarbeiten zu leisten. Nichtbeteiligung zieht die Einrichtung einer Arbeitsdienstabgeltung nach sich, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
3. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist gleichermaßen Recht und Pflicht eines jeden Mitglied.
4. Fördernde Mitglieder haben die unter Ziffer 1. b, 1. c, genannten Rechte sowie die in Ziffer 2. a, und 2. b, genannten Pflichten.
§ 6 Organe und Verwaltung des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, sie soll jährlich als Jahreshauptversammlung in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres stattfinden. Die ordnungsgemäße Einhaltung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Ort, Termin und Tagesordnung der Hauptversammlung werden vier Wochen vorher durch Aushang an den ortsüblichen Vereinstafeln (Schaukasten) bekannt gegeben. Die Einladung zu sonstigen Mitgliederversammlungen (außerordentliche) sowie sonstige Mitteilungen erfolgen ebenfalls durch den Aushang an den Vereinstafeln. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) Kassenbericht,
c) Bericht der Kassenprüfer,
d) Aussprache zu den Punkten a-c,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Neuwahlen des Vorstandes (wenn erforderlich),
g) Nachwahl eines Kassenprüfers,
h) Genehmigung des Haushaltsplan/Wirtschaftsplan,
i) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
j) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu einer Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Der § 1 kann nur mit Zustimmung von ¾ aller Mitglieder geändert werden. Sind weniger als ¾ der Gesamtmitglieder erschienen, so ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, diese entscheidet dann mit der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und Zwecks verlangen oder das Interesse des Vereins es erfordert.
4. Stimmberechtigt sind nur die Vereinsmitglieder. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Die Versammlung entscheidet über den Antrag einer geheimen Abstimmung. Stichwahlen erfolgen stets geheim.
5. Anträge, über die in der Jahreshauptversammlung entschieden werden soll, müssen dem Vorstand eine Woche vor dieser in schriftliche Form vorliegen. Aus der Versammlung gestellte Dringlichkeitsanträge (Initiativanträge) bedürfen für ihre Verhandlungsfähigkeit der Zustimmung von mindestens der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten.
6. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem damit beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. Über die Versammlungen und die Ergebnisse der Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Abstimmungsergebnisse sind nach abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen festzuhalten.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzender,
b) stellvertretender Vorsitzender,
die sind der Vorstand im Sinne des BGB und alleine Vertretungsberechtigt.
c) Kassierer,
d) Schriftführer,
e) Anlagenobleute,
wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
2. Nach Bedarf kann der Vorstand Beisitzer benennen. Fachberater und Wertermittler durch den Vorstand berufen.
3. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind alleine vertretungsberechtigt und Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
4. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, er hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen und ist von der Gemeinschaftsarbeit befreit. Der Vorstand kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe des zu zahlenden Betrages ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
5. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder sind gleich Vereinsmitglieder. Sie werden bis zur Neuwahl im Amt. Notwendige Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen.
6. Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle im Rahmen einer geordneten Vereinsverwaltung anfallenden Geschäfte wahrzunehmen.
7. Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.
8. Ein Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist nur aus wichtigem Grund zulässig (§ 27, II, BGB).
§ 9 Rechnungs- und Kassenwesen, Kassenprüfung, Verwendung des Vereinsvermögens
1. Der Verein ist selbst los tätig, er erfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine über diese Zwecke hinausgehenden Zuwendungen des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Kassierer verantwortlich. Zahlungen und Überweisungen dürfen nur nach Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters geleistet werden. Das Kassen- und Rechnungswesen muss den Erfordernissen der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung entsprechen.
3. Der Verein unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung.
4. Erzielte Einnahmen werden kleingärtnerischer Zwecke zugeführt.
5. Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr durch zwei der gewählten Kassenprüfer. Über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten sie zunächst dem Vorstand und sodann der Mitgliederversammlung Bericht, der Prüfungsbericht ist schriftlich vorzulegen.
6. Die Kassenprüfer stellen in der Mitgliederversammlung einen Antrag über die Entlastung des Vorstandes.
7. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jährlich scheidet der Dienstälteste aus. Für sie (ihn) ist ein neuer Kassenprüfer von der Versammlung zu wählen.
8. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei Jahren möglich. Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören, bei Wahl eines Kassenprüfers in ein Vorstandsamt ist Ersatzwahl durchzuführen.
§ 10 Geschäftsordnung
1. Der Vorstand tritt nach Bedarf, oder jeden Monat zusammen.
2. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied einberufen oder geleitet.
3. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder hat der Vorsitzende binnen zwei Wochen zu einer außerordentliche Sitzung einzuladen.
§ 11 Änderung der Satzung, des Zwecks, Auflösung des Vereins
1. Eine Änderung der Satzung bzw. Änderung des Zwecks kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die hierzu besonders einberufen wird, beschlossen werden mit der Maßgabe, dass 2/3 der Gesamt-Mitglieder anwesend sein müssen und hiervon 2/3 mehrheitlich der Auflösung zustimmen.
Kommt in der ersten Einberufung zur Mitgliederversammlung keine 2/3 Anwesenheit zusammen, so ist frühestens nach vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit Angabe des Grundes einzuberufen. Hierbei entscheidet dann die 2/3 Mehrheit der Anwesenden über die Auflösung des Vereins.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Neu-Isenburg zur Förderung des Kleingartenwesens.
§ 12 Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind hiervon unverzüglich zu verständigen.
§ 13 Ehrungen
Der Vorstand kann verdienten Mitglieder und sonstigen Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft antragen oder anderweitige Ehrungen durchführen. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und von der Beitragspflicht befreit.
§ 14 Allgemeine Bestimmungen
1. Der Pächter ist verpflichtet, bei Wohnungswechsel, schriftlich dies dem Verein mitzuteilen.
2. Der Pachtvertrag und die Gartenordnung ist ein Bestandteil der Satzung.(weggefallen 2021)
§ 15 Schlussbestimmung
1. Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.08.2009 beschlossen.
2. Sie tritt mit dem Tag über Eintragung in das Vereinsregister am 10.11.2009 in Kraft.
3. Die Satzung vom 27. Mai 1998, eingetragen ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Offenbach/Main unter Nummer 5 V. R. 563, wird mit Inkrafttretung der neuen Satzung aufgehoben.
Neu-Isenburg, den 29.08.2009